© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1103833

Claudia Grasl - Sebastian Öhner | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3.1 Definition

Die Verschwiegenheitspflicht ist die rechtsverbindliche Verpflichtung gewisser Berufsgruppen oder Personen ihnen anvertraute Informationen nicht an Dritte weiterzugeben. So sind bespielsweise Ärzte/innen oder Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. • [Fußnote: Siehe § 54 Ärztegesetz und § 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz.]  Auch zahlreiche Berufsgruppen, die im Kinderschutz tätig sind, wie Psychologen/innen • [Fußnote: Siehe § 37 Psychologengesetz 2013.]  sowie Psychotherapeuten/innen • [Fußnote: Siehe § 15 Psychotherapiegesetz.]  unterliegen gesetzlich auferlegten Schweigepflichten. Der Schutz von vertraulichen Geheimnissen ist mit Art 8 EMRK in der Bundesverfassung verankert. Damit wird sichergestellt, dass jedermann gegenüber dem Staat Anspruch auf Achtung des Privat und Familienlebens hat. Personen, die im Kinderschutz involviert sind, haben naturgemäß Kenntnis von sehr persönlichen Informationen über Kinder, Jugendliche und deren Familien. Dass dieses Wissen nur unter besonderen Voraussetzungen weitergegeben werden darf, muss durch die Rechtsordnung sichergestellt werden.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Rechtshandbuch Kinder- und Jugendschutz in unserem Shop! Zum Shop