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Dokument-ID: 1152292
8.7 Besonderheiten des Außerstreitverfahrens
Das Gericht hat die Obsorge sowie die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Kontakt nach Maßgabe des Kindeswohles festzusetzen. Dabei hat es Bedacht darauf zu nehmen, dass verlässliche Kontakte aufrechterhalten werden. Sofern notwendig, kann zur Schaffung von Rechtsklarheit auch eine vorläufige Entscheidung gefasst werden. Etwa im Falle von häuslicher Gewalt kann eine vorläufige Entscheidung zweckmäßig sein.