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Dokument-ID: 1103414
2.3.1 Strafmündigkeit
Strafmündig ist, wer eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht und hiefür bestraft werden kann. Zentrales Gesetz für die Strafbarkeit von Unmündigen und Jugendlichen ist das Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG). Gleich im ersten Paragraphen dieses Gesetzes bestimmt die österreichische Rechtsordnung, welche Personen zu den Unmündigen, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen gehören.