2.4 Begründeter Verdacht
Weitere Voraussetzung der Verpflichtung zur Mitteilung an den Kinder- und Jugendhilfeträger ist schließlich ein begründeter Verdacht. Entsprechend der Erläuterungen des Gesetzgebers zu § 37 B-KJHG soll ein solcher begründeter Verdacht dann gegeben sein, wenn über die bloße Vermutung hinausgehende, konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung eines konkreten, namentlich bekannten Kindes oder Jugendlichen vorliegen (ErläutRV 2191 dB XXIV. GP 28). Zur Feststellung der Identität hat die mitteilungspflichtige Person einfache, zu ihrem Tätigkeitsfeld gehörende Tätigkeiten zu setzen (etwa Nachfragen oder eine Kontrolle der e-card), aber ansonsten keine weitergehenden, umfangreichen Nachforschungen anzustellen (Staffe-Hanacek/Weitzenböck, aaO, § 37 B-KJHG Anm 2).