14 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
Das GuKG • [Fußnote: Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, StF: BGBl I 108/1997 idgF.] regelt die Tätigkeiten der Pflegeberufe. Umfasst sind der gehobene Dienst für die Gesundheits- und Krankenpflege, die Pflegefachassistenz und die Pflegeassistenz. Die Bestimmungen der Gewerbeordnung finden keine Anwendung. Zu betonen ist, dass die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe ermächtigt sind, personenbezogene Daten im Rahmen ihrer Berufsausübung zum Zweck der Dokumentation, Honorarabrechnung, Anzeige oder Meldung und Auskunftserteilung zu verarbeiten. Dabei sind die Bestimmungen des GuKG, der DSGVO und des DSG einzuhalten. Zu den allgemeinen Berufspflichten zählt, dass die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben haben, wobei jede eigenmächtige Heilbehandlung zu unterlassen ist. Sie unterliegen folgenden Pflichten: