7.3 Pflegegeld
Je nach Pflegebedarf kann für ein Kind auch Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG bestehen. Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen so weit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen (§ 1 BPGG). Der Bereich des Pflegegeldes ist nachvollziehbarerweise ein sehr umfassender, dessen detaillierte Darstellung den Rahmen des vorliegenden Beitrages sprengen würde; es soll und kann daher gegenständlich nur ein grundsätzlicher Überblick gegeben werden.