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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.6.1 Hauptleistungen

Heilbehandlung (§ 9 Oö. ChG)

Heilbehandlung ist zu leisten, soweit dadurch eine Beeinträchtigung beseitigt oder verringert oder deren Verschlechterung verhindert werden kann (§ 9 Abs 1 Oö. ChG).

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