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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

18.5.3 Verlust der Staatsbürgerschaft

§ 26 StbG enthält taxativ alle Tatbestände, bei deren Verwirklichung es zum Verlust der Staatsbürgerschaft kommt:

  1. Eine fremde Staatsbürgerschaft wird erworben. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt bei nicht handlungsfähigen Staatsbürgern nur unter erschwerten Bedingungen ein; so muss die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben werden.Beim minderjährigen Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, tritt ein Verlust nur dann ein, wenn er auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. Es ist zwar möglich die österreichische Staatsbürgerschaft trotz Erwerbs einer fremden zu behalten, jedoch sind die Möglichkeiten sehr eingeschränkt. Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft muss ihm vorher bewilligt worden sein. Weiters muss der fremde Staat der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft zustimmen und die Republik Österreich muss an der Beibehaltung ein besonderes Interesse haben. Bei Minderjährigen ist die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft dann zu bewilligen, wenn es dem Kindeswohl entspricht. Der Verlust der Staatsbürgerschaft erstreckt sich prinzipiell auch auf die minderjährigen und ledigen Kinder des Fremden, wenn diese ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen (würden).
  2. Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staats
  3. Entziehung: etwa wenn er freiwillig für eine organisierte bewaffnete Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Ausland iRe bewaffneten Konflikts teilnimmt, sofern er dadurch nicht staatenlos wird oder wenn er trotz Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat
  4. Verzicht: die Person erklärt durch schriftliche Willenserklärung an die Landesregierung auf die Staatsbürgerschaft zu verzichten

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