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Dokument-ID: 1103411
2.2.3 Billigkeitshaftung
Dass Unmündige nicht gänzlich und per se einer zivilrechtlichen Haftung entzogen sind, zeigt sich bereits im Wortlaut des § 176 ABGB, wenn es dort heißt: „Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310) […]“. Kinder können demnach unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor Erreichen ihrer Mündigkeit zur Haftung herangezogen werden.