2.2.3 Sonderfälle
Nach § 10 Abs 2 SchUG hat der Schulleiter, wenn dies aus pädagogischen, didaktischen oder anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundesplanes anzuordnen, worüber die Schüler rechtzeitig in Kenntnis zu setzen sind. Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muss, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.