21.3.3 WTBG: Anforderungen an die Lehrgangsorganisation und an die Ausbildungspersonen
Der Magistrat hat die von den Organisatorinnen oder Organisatoren der Lehrgänge vorgeschlagenen Lehrpläne bescheidmäßig zu genehmigen, wenn diese den vorgesehenen Ausbildungsbereichen und Unterrichtseinheiten gem § 4 WTBVO entsprechen. Im Genehmigungsverfahren ist ein fachlich fundiertes Konzept (Curriculum) vorzulegen. Keine Genehmigung wird erteilt, wenn die vorgeschriebenen Mindestanforderungen nicht erfüllt werden bzw wenn darüber hinausgehende Angebote dem angestrebten Zweck der Umsetzung der in § 1a Abs 1 WTBG z genannten Grundlagendokumente nicht entsprechen. Den Organen des Magistrats ist jederzeit Einsicht in alle Unterlagen, die die Ausbildungslehrgänge betreffen, zu gestatten.