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Neu Dokument-ID: 1103269

Teresa Maria Atzelsdorfer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4 Mitverschulden bei Verkehrsunfällen

Im Straßenverkehr gehören Kinder zum besonders geschützten Personenkreis, der vom Vertrauensgrundsatz des § 3 StVO ausgenommen ist. § 29a StVO sieht außerdem einen „unsichtbaren Zebrastreifen“ für Kinder vor, denn ihnen ist unabhängig von einem vorhandenen Schutzweg das unbehinderte und ungefährdete Überqueren einer Fahrbahn zu ermöglich, wenn erkennbar ist, dass das Kind die Fahrbahn überqueren möchte. Dies gilt unabhängig davon, ob Kinder einzeln, in Gruppen oder in Begleitung von Erwachsenen unterwegs sind.

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