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Dokument-ID: 1103416
2.3.3 Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)
Kommt es zu keiner Einstellung des Verfahrens und kann von der Verfolgung nicht abgesehen werden, so gibt es, wie auch im „Erwachsenenstrafrecht“, für den Jugendlichen bzw jungen Erwachsenen die Möglichkeit, einer Hauptverhandlung bzw einer Verurteilung durch das Gericht zu entgehen. Es ist vom Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) die Rede.