21.3.1 WTBG: Allgemeines und Anwendungsbereich
Ziel von Tagesbetreuung ist, dass sie familienergänzend zur Erziehung und Betreuung der Tageskinder beiträgt. Sie unterstützt und entlastet dadurch die Erziehungsberechtigten. Die Betreuungsinhalte erfolgen nicht wahllos, sondern beinhalten eine altersspezifische Förderung der Tageskinder nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Pädagogik. Zu betonen ist, dass die Betreuung nach den Grundsätzen der gewaltlosen Erziehung und in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten zu erfolgen hat. Es muss gewährleistet werden, dass die bestmögliche Betreuung und Erziehung der Tageskinder unter weitergehender Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse erfolgt. Hinzuweisen ist, dass die Novelle 58/2022 zum Entfall der Bestimmung des Verbots des Tragens von weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung – § 1b Abs3 alt – geführt hat und dass das Kinderschutzkonzept neu verankert wird. Träger von Kindergruppen haben für jene Standorte, die bereits über eine Bewilligung gem § 3 WTBG verfügen, das Kinderschutzkonzept gem § 1c Abs 2 WTBG und Tagesmütter/-väter, die bereits über eine Bewilligung gem § 3 WTBG verfügen, den Krisenleitfaden gem § 1c Abs 4 WTBG bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erstellen und umzusetzen.