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Dokument-ID: 1197875
7.6.4 Einstellung und Neubemessung von Leistungen (§ 15 Oö. ChG)
Hauptleistungen gelten als eingestellt (§ 15 Abs 1 Oö. ChG), wenn:
- Das Ziel der Hauptleistung erreicht wurde
- Sie nicht mehr in Anspruch genommen werden können oder
- Sie länger als sechs Monate nicht in Anspruch genommen wurden