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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.6.4 Einstellung und Neubemessung von Leistungen (§ 15 Oö. ChG)

Hauptleistungen gelten als eingestellt (§ 15 Abs 1 Oö. ChG), wenn:

  • Das Ziel der Hauptleistung erreicht wurde
  • Sie nicht mehr in Anspruch genommen werden können oder
  • Sie länger als sechs Monate nicht in Anspruch genommen wurden

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