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Neu Dokument-ID: 1103392

Andrea Zapotoczky | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.6 Zum Straftatbestand der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat

§ 278f StGB lautet:

  1. „Wer ein Medienwerk, das nach seinem Inhalt dazu bestimmt ist, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10) mit den im § 278e genannten Mitteln anzuleiten, oder solche Informationen im Internet in einer Art anbietet oder einer anderen Person zugänglich macht, um zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzureizen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein Medienwerk im Sinne des Abs 1 oder solche Informationen aus dem Internet verschafft, um eine terroristische Straftat (§ 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10) zu begehen.“

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