2.12 Welche Vorgangsweise ist im Zweifel denkbar?
Bei Zweifeln über die konkrete Vorgangsweise oder über das Bestehen einer Mitteilungspflicht besteht für Lehrkräfte, Fachkräfte der Kinderbetreuungseinrichtungen und sonstige potentiell mitteilungspflichtige Einrichtungen oder Personen die Möglichkeit, sich mit der Kinder- und Jugendhilfe – ohne dabei den Namen des betroffenen Kindes oder Jugendlichen zu nennen – in Verbindung zu setzen, wenn sie sich über das Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen Sorgen machen und nicht sicher sind, wie die Situation zu beurteilen ist. Dabei kann bspw auch versucht werden zu klären, was hinter einem bestimmten Verhalten eines Kindes oder Jugendlichen stecken könnte, ab wann ein Einschreiten der Kinder- und Jugendhilfe denkbar wäre und wie allenfalls eine Zusammenarbeit zwischen Kinderbetreuungseinrichtung bzw der Schule, der Kinder- und Jugendhilfe und der Familie des betroffenen Kindes aussehen könnte (vgl https://www.kinder-jugendhilfe-ooe.at/453.htm).