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Dokument-ID: 1103404
2.1 Vertragliche Haftung
Eine Person kann nur dann gültige Rechtsgeschäfte abschließen – mit anderen Worten formuliert: rechtsgeschäftlich handeln – und damit Verpflichtungen eingehen, wenn sie geschäftsfähig ist. Für die damit eingegangen Verpflichtungen haftet sie auch. Das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit ist somit eine wesentliche Voraussetzung für gültiges rechtsgeschäftliches Handeln.