1.1.6 Jugendgerichtshilfe
Die Jugendgerichtshilfe hat eine unterstützende Funktion, denn sie hilft den Staatsanwaltschaften und den Gerichten bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben. Die in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen erstatten dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft mündlich oder schriftlich Bericht und sind, wenn sie im Strafverfahren mündlich berichten, als Zeugen zu vernehmen; auf das Aussageverweigerungsrecht gem § 157 Abs 1 Z 3 StPO ist hinzuweisen. Der Jugendgerichtshilfe sind im Gerichtsgebäude die notwendigen Räume und Telekommunikationseinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Weiters sind der in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen auf Verlagen ein Ausweis auszustellen. Die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe sind im Wesentlichen die Folgenden: