3.1 Rechtsfähigkeit – Anfang
Rechtsfähigkeit bedeutet Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Diese beginnt beim Menschen mit der vollendeten Geburt. Unter vollendeter Geburt wird die Trennung des Kindes vom Mutterleib verstanden. Es ist unerheblich, ob diese Trennung natürlich oder künstlich erfolgt ist. Hervorzuheben ist, dass die Rechtsfähigkeit nicht davon abhängt, ob das Kind lebensfähig ist. Jedoch muss es ein Lebenszeichen abgegeben haben. Die Anzeige der Geburt hat spätestens eine Woche nach der Geburt im Datenfernverkehr im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) zu erfolgen. Sollte dies nicht möglich sein, dann ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Geburtsort zu richten. Das Gesetz verpflichtet bestimmte Personen zur Anzeige der Geburt, wie etwa den Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren ist, oder auch den Vater oder die Mutter, wenn sie dazu innerhalb einer Woche nach der Geburt imstande sind. Sollte der Geburtsort nicht ermittelt werden können, dann gilt als Geburtsort der Ort der Auffindung.