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Dokument-ID: 1281797
7.8.2 Soziale Dienste
Unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse und Verhältnisse, insbesondere die Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse, hat der zuständige Träger der Sozialhilfe auch soziale Dienste für Menschen mit Behinderungen in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß sicherzustellen.