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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

21.2.8 WKKG: Bewilligungsverfahren

Der Betrieb eines Kindergartens bedarf der behördlichen Bewilligung. Diese ist zu erteilen, wenn die in der Verordnung enthaltenen Anforderungen erfüllt werden. Es muss jedoch eine Augenscheinsverhandlung stattfinden.

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