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Dokument-ID: 1133700
1.2 Kinderabsetzbetrag (KAB)
Steuerpflichtigen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, steht weiters im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich EUR 61,80 zu (bis zum Jahr 2022: EUR 58,40 pro Kind und Monat). Der Absetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt, er muss nicht gesondert beantragt werden (§ 33 Abs 3 Z 1 EStG). Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.