3.4.1 Allgemeines zur Externistenprüfung
Nach § 42 SchUG und der Externistenprüfungsverordnung können einzelne Unterrichtsgegenstände, Schulstufen oder Schularten unter bestimmten Voraussetzungen ohne vorhergegangenen Schulbesuch in Form von Externistenprüfungen abgelegt werden. Dies gilt auch für Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen. Sollte im Berufsleben ein Bedarf an einem bestimmten Nachweis bestehen, so kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes oder merherer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die eine entsprechende Externistenprüfung abgelegt werden kann (§ 42 Abs 1 und 2 SchUG).