18.5.4 (Verwaltungs)Strafbestimmungen
Mit einer Geldstrafe bis zu maximal EUR 1.000,– bis zu EUR 5.000,– bzw im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen ist zu bestrafen, wer in einem Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft/Ausstellung von Bestätigungen oder sonstigen Urkunden vor der zuständigen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich die Staatsbürgerschaft/Ausstellung einer Bestätigung oder sonstigen Urkunde in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erschleichen. Im Wiederholungsfall erhöht sich die Geldstrafe auf EUR 5.000,– bis zu EUR 15.000,– bzw im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. Zu betonen ist, dass auch der Versuch strafbar ist. § 63c StbG stellt einen Verwaltungsstraftatbestand dar.