2.8 An wen ist die Gefährdungsmitteilung zu richten?
Mit 01.01.2020 wurde die Gesetzgebungskompetenz für die Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe infolge einer zwischen Bund und Ländern geschlossenen Art 15a-BVG-Vereinbarung zur Gänze den Ländern übertragen. Die Länder haben sich damit verpflichtet, Instrumente, Mindeststandards und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen ihrer Gesetzgebung und Vollziehung umzusetzen. In diesem Zusammenhang haben sich Bund und Länder auch verpflichtet, das bisherige Schutzniveau in den Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln. Der Bund hat sich demgegenüber ua verpflichtet, die in § 37 B-KJHG vorgesehene Mitteilung bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung bundesgesetzlich zu regeln.