6.3 Kinderarmut im österreichischen Recht: ein Überblick
In Österreich wurde die KRK gem Art 50 Abs 2 Z 3 B-VG – zwar nur auf einfachgesetzlicher Ebene und mit übernommenen Erfüllungsvorbehalt – vom Nationalrat genehmigt und ist somit formell Teil der österreichischen Rechtsordnung. • [Fußnote: Grabenwarter, Zur Frage der Integration der Garantien der Kinderrechtekonvention in das österreichische Bundesverfassungsrecht in Berka/Grabenwarter/Weber, Studien zur Kinderrechtskonvention und ihrer Umsetzung in Österreich, BMFJ Wien, 2014, 31; Sax, Kinderrechte in der Verfassung – was nun?, EF-Z 2011/127.] Schon bald wurde die Debatte rund um die Implementierung der Rechte von Kindern in der österreichischen Verfassung laut. • [Fußnote: Sax/Hainzl, Die verfassungsgeschichtliche Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Österreich, 1999, 56 ff; Sax, Kinderrechte in der Verfassung – was nun?, EF-Z 2011/127.] Bevor dies gelingen sollte, gab es jedoch einen beachtlichen Meilenstein auf europäischer Ebene, der den Kinderrechten auch in Österreich den Weg in die Verfassung ebnen sollte.