6.5.2 Beschwerde
Die DSGVO räumt in ihrem Art 77 jeder betroffenen Person das Recht ein, Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzubringen, wenn diese der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Abs 2 dieser Bestimmung trägt der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht wurde, auf, den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art 78 DSGVO (Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde) zu unterrichten.