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Dokument-ID: 1240832
6.3 Betreuung und Verletzung Aufsichts-/Obsorgepflicht
Verletzung Obsorgepflicht – Beweislast • [Fußnote: RIS-Justiz RS0027339.]
Der Geschädigte muss die Unterlassung der Obsorge, der Aufsichtspflichtige seine Schuldlosigkeit beweisen. Das Maß der Aufsichtspflicht bestimmt sich danach, was angesichts des Alters, der Eigenschaft und der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen vom Aufsichtsführenden vernünftigerweise verlangt werden kann.