18.2.1 Grundversorgungsvereinbarung Art 15a B-VG und landesgesetzliche Regelungen
Das Ziel besteht in einer bundesweiten Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürfte Fremde, die in Österreich aufhältig sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche. Der Bund führt Betreuungseinrichtungen für Asylwerber und sorgt auch für deren Erstaufnahme. Bis auf die Erstaufnahmestelle kann der Bund zur Erfüllung seiner Aufgaben sich humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen.