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Dokument-ID: 1133675
1.1.3 Familienbeihilfe: Haushaltszugehörigkeit
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind hat zunächst die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört (§ 2 Abs 2 S 1 FLAG). Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt (§ 2 Abs 5 S 1 FLAG).