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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

21.3.11 WTBG: Behördenzuständigkeit und -verfahren

Die zuständige Behörde ist der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde. Zu betonen ist, dass alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten des WTBG von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit sind.

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