1.1 Allgemeines zur Teilnahme von Kindern am Straßenverkehr
Gem § 65 StVO müssen Fahrradlenker mindestens 12 Jahre alt sein, das bloße Schieben des Rads gilt dabei nicht als Radfahren. Kinder unter 12 Jahren dürfen ab dem vollendeten neunten Lebensjahr und besuchter vierter Schulstufe mit absolvierter Fahrradprüfung, bzw nach vollendetem zehntem Lebensjahr auch selbstständig fahren.
Kinder dürfen nach vollendetem neuntem Lebensjahr bei der Verwendung von fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln, also etwa mit Kinderfahrrädern bis 30 cm Felgendurchmesser, Mini-Scootern etc, nur dann ohne Beaufsichtigung auf Gehsteigen und Gehwegen fahren, wenn das Gerät ausschließlich mit Muskelkraft betrieben wird (§ 88 StVO). Dies erlaubt zum Beispiel Volksschulkindern alleine mit einem Mikro-Scooter auf dem Gehsteig in die Schule zu fahren. Wird das Gerät nicht ausschließlich mit Muskelkraft betrieben, so bedarf die Benützung von Kindern unter 12 Jahren der Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Es sei wiederum denn, sie sind Inhaber eines Radfahrausweises gem § 65 Abs 2 StVO.
Zu beachten ist demnach, dass das Radfahren auf Gehsteigen unabhängig vom Alter des Fahrradfahrers oder der Fahrradfahrerin stets verboten ist, sobald ein Fahrzeug einen größeren Felgendurchmesser als 30 cm hat und daher nicht mehr als Spielzeug gilt.
Überdies können Kinder auch auf dem Fahrrad anderer Personen mitgenommen werden. Genaueres dazu regelt § 65 Abs 3 StVO. Demnach müssen Radfahrer, die andere Personen auf dem Rad mitführen, das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wenn die mitgenommene Person noch nicht acht Jahre alt ist, dann muss außerdem ein eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vorhanden sein und ist die mitgenommene Person älter als acht Jahre, so muss das Fahrrad seiner Beschaffenheit und Bauart nach für den Transport mehrerer Personen geeignet sein.
Auf Gehsteigen und Gehwegen darf nicht in Längsrichtung Fahrrad gefahren werden (§ 68 StVO).
In Fußgängerzonen ist unabhängig davon, ob sie über als solche abgegrenzten Gehsteige (§ 2 Abs 1 Z 10 StVO) verfügen, § 88 Abs 2 StVO anzuwenden. Daher sind dort Spiele und das Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln (wie etwa Laufräder für Kleinkinder) zwar nicht generell, aber dann verboten, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Dabei ist unter dem „Verkehr auf der Fahrbahn“ in einer Fußgängerzone deren erlaubte Benützung durch Fahrzeuge (§ 2 Abs 1 Z 10 StVO) iSd § 76a Abs 5 bis 7 StVO zu verstehen (RIS-Justiz RS0129824).