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Dokument-ID: 1127502
21.2.6 WKKG: Kindergartenbetrieb – allgemein
§ 9 WKGG sieht vor, dass die Landesregierung durch Verordnung Regelungen für den Betrieb eines Kindergartens erlässt, die sicherstellen, dass die Betreuung nach anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine bestmögliche Betreuung und Bildung der Kinder bietet.