21.2.5 WKKG: Betreuungspersonen und Anerkennung
§ 3b WKGG sieht vor, dass es unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen (zB Vorliegen bestimmter Mindestausbildungserfordernisse) möglich ist, auch nicht entsprechend ausgebildetes Betreuungspersonal einzusetzen, dies jedoch unter unverzüglichenr Anzeige an die Behörde.
Gem § 14 WKGG ist die Befähigung für die nicht von der Stadt Wien anzustellenden Betreuungspersonen durch in der Republik Österreich gültige Zeugnisse nachzuweisen. Für Fachkräfte werden vom Magistrat die folgenden Befähigungen als gleichwertig anerkannt: