3.1 Behörden und öffentliche Dienststellen (§ 78 Abs 1 StPO)
Zunächst trifft Behörden und öffentliche Dienststellen eine gesetzliche Anzeigepflicht.
§ 78 StPO dient vor allem der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses des Staats und des Offizialprinzips (Schwaighofer in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 78 StPO Rz 1).
Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet (§ 78 Abs 1 StPO).