18.2.3 Kinder- und Jugendhilfegesetze der Länder
Zu betonen ist, dass die Kinder- und Jugendhilfegesetze der Länder nicht zwischen unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen und österreichischen Kindern und Jugendlichen unterscheiden. Daher stehen etwaige Unterstützungs- und Hilfsangebote auch unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen offen, sofern gesetzlich nicht das Gegenteil angeordnet ist. In vielen Fällen werden die entsprechend der Kinder- und Jugendhilfegesetze der Länder lautenden Vorgaben durch die Grundversorgung abgebildet.