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Neu Dokument-ID: 1103268

Teresa Maria Atzelsdorfer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3 Kinderfahrzeuge in der StVO

Fahrzeug: § 2 Abs 1 lit 19 StVO

Ein Fahrzeug ist ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen fahrzeugähnliche Geräte wie Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte.

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