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Dokument-ID: 1152228
31.3.2 Personengruppen
Unter „Schülern“ werden gem § 8 lit c SchOG auch Studierende an in Semester gegliederte Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation verstanden. Bei „Erziehern“ handelt es sich um Personen, die die Reife- und Diplomprüfung bzw die Diplomprüfung einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) erfolgreich abgelegt haben.