28 Tirol
Das TKBG • [Fußnote: Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Kinderbetreuung in Tirol, StF: LGBl 48/2010 idgF.] enthält Bestimmungen zur Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen, der Organisation, den Besuch, die Anforderungen an das Personal und den Personaleinsatz sowie die Finanzierung von Kinderbetreuungseinrichtungen, der Aufsicht über Kinderbetreuungseinrichtungen, der fachlichen Anstellungserfordernisse der in Kinderbetreuungseinrichtungen und in öffentlichen Schülerheimen eingesetzten pädagogischen Fachkräfte und der Tagesbetreuung von Kindern sowie die Förderung von Kinderspielgruppen. Keine Anwendung findet das TKBG auf Praxiskinderkrippen, -gärten und Praxishorte, die einer öffentlichen Schule bzw einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht für lehrplanmäßig vorgesehene Übungen eingegliedert sind. Weiters sind vom Anwendungsbereich des TKBG der Schulbetrieb einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulen und Schülerheime, mit Ausnahme der im TKBG geregelten Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte an öffentlichen Schülerheimen ausgenommen.