31.4.2 Aufsichtspflichten und Verhalten des Schülers
Das SchUG kennt verschiedene Aufsichtspflichten. Von zentraler Bedeutung ist die Aufsichtspflicht des Lehrers gem § 51 SchUG, der generell das Recht und die Pflicht hat, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Hauptaufgabe ist dabei die dem § 17 SchUG entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit, wobei er den Unterricht sorgfältig vorzubereiten hat. Gem § 51 Abs 3 SchUG hat der Lehrer nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn, in den Unterrichtspausen und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Er hat insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt. Von dieser Aufsichtspflicht gem § 51 SchUG ausgenommen ist die Zeit zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht. Gem § 44a SchUG kann die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen, schulbezogenen Veranstaltungen oder im Rahmen der individuellen Berufs(bildungs)orientierung auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies