31.4.4 Verfahrensrechtliche Bestimmungen
Schüler/Prüfungskandidaten, die noch nicht volljährig sind, werden grundsätzlich vom Erziehungsberechtigten vertreten.
Gem § 68 SchUG ist der minderjährige Schüler (Prüfungskandidat) ab der 9. Schulstufe zum selbstständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern er entscheidungsfähig ist und die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird. Die Kenntnisnahme hat an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu entfallen. Prinzipiell ist es möglich, dass die Erziehungsberechtigten auf die Kenntnisnahme der folgenden Angelegenheiten schriftlich gegenüber dem Klassenvorstand verzichten (wobei der Verzicht jedoch jederzeit schriftlich widerruflich):