5.1 Das Kindeswohl
Der Terminus „Kindeswohl“ ist in § 138 ABGB normiert und ex lege „in allen den Minderjährigen betreffenden Angelegenheiten als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen.“ Der Paragraph beinhaltet auch einen Kriterienkatalog, der zwar den Fokus auf die obsorgeberechtigte Person legt, jedoch als Eventualmaxime • [Fußnote: Bei Lehrern auch Mantler, „Anzeigepflicht der Lehrer/innen bei Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung“, S&R 2/2013, 51 (FN 1).] für sämtliches pädagogisches Personal nach Ansicht der Autorinnen berücksichtigt werden muss. Genannt sind folgende Kriterien: