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Dokument-ID: 1182066
7.8 Ablauf und Erneuerung
Die verbindliche Patientenverfügung verliert nach Ablauf (von acht Jahren ab der Errichtung ihre Verbindlichkeit, sofern der Patient nicht eine kürzere Frist bestimmt hat. Sie kann nach entsprechender ärztlicher Aufklärung gem § 5 PatVG erneuert werden, wodurch die Frist von acht Jahren oder eine vom Patienten kürzer bestimmte Frist neu zu laufen beginnt.