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Alexandra Cervinka | Muster | Checkliste

5.1.1 Ehewohnung

Checkliste: Ehewohnung

  • Rechtsgrundlage: §§ 90, 92, 97 ABGB
    • Die Ehegatten sind gem § 90 Abs 1 ABGB – grundsätzlich – zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet.
    • Eine Wohnung iSd § 92 ABGB ist eine auf Dauer angelegte Bleibe (nicht bloß vorübergehende Unterkunft).
    • Gemeinsames Wohnen liegt nach § 93 ABGB vor, wenn die Ehegatten außerberuflich dieselben Räume benützen und in diesen den Mittelpunkt ihres Gemeinschaftslebens haben; ein vorübergehender getrennter Aufenthalt eines Ehegatten in anderen Unterkünften (etwa aus beruflichen Gründen, zu Besuchs-, Freizeit-, Erholungs- oder Heilzwecken) unterbricht das gemeinsame Wohnen so lange nicht, als der bisherige Mittelpunkt der Lebensführung unverändert bleibt.
    • Die Ehegatten müssen nicht unbedingt in eigenen Räumlichkeiten zusammenleben, die Mitbenützung der Wohnung der (Schwieger) Eltern oder das gemeinsame Wohnen in einem größeren Verband (Altenheim, Wohngemeinschaft, Großfamilie) reicht aus. Auch wird vom Gesetz nicht gefordert, dass die Ehegatten in einer Wohnung alle Räume gemeinsam benützen. Getrennte Schlafzimmer sind unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen ebenso zulässig wie die alleinige Benützung von Räumen durch einen Ehegatten.
    • Rein berufliche Wohnungsbenützung ist nach JBl 1977, 155) nicht gemeinsames Wohnen.
    • Bei mehreren von den Ehegatten auf Dauer regelmäßig gemeinsam benützten Wohnungen ist jene die gemeinsame (Ehe)Wohnung, in der sich der Mittelpunkt der gemeinsamen Lebensführung befindet; dieser ist im Allgemeinen dort, wo die Ehegatten einschließlich der Kinder die meiste gemeinsame Zeit verbringen und den Haushaltsschwerpunkt haben.
    • Es steht den Ehegatten frei, die Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen vorübergehend einvernehmlich abzubedingen. Auch hier kann eine unwidersprochene Übung (etwa eine jährliche Urlaubsfahrt eines Ehegatten allein mit einem Freund) ebenso wie eine ausdrückliche Vereinbarung die gesetzliche Verpflichtung verdrängen.
  • Sicherungsanspruch
    • Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser nach § 97 ABGB einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlässt und vorkehrt, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliert. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird.
  • Dringendes Wohnbedürfnis
    • Ein solches liegt vor, wenn der Ehegatte keine andere, den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechende Wohnmöglichkeit hat. Dass er über die erforderlichen Mittel verfügt, sich eine andere Wohnung zu beschaffen, schadet ihm nicht, eine alternative Wohnmöglichkeit muss ihm parat zur Verfügung stehen (IFamZ 2011/205).
  • Wohnungsbenützungsrecht
    • § 97 ABGB geht davon aus, dass der nichtverfügungsberechtigte Ehegatte an jener Wohnung, die der Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, ab der Aufnahme durch den über die Wohnung verfügungsberechtigten Ehegatten einen
    • familienrechtlichen und
    • unübertragbaren
    • Anspruch auf Wohnungsbenützung
    • erwirbt. Der Anspruch besteht im Umfang des dringenden Wohnbedürfnisses und setzt eine tatsächliche Inanspruchnahme voraus (Schwimann/Ferrari in Schwimann, ABGB 13. Aufl, Rz 1 zu § 97).
    • Verfügungsrecht (Art)
    • Welcher Art das Verfügungsrecht des berechtigten Ehegatten ist, spielt keine Rolle; es kann sich handeln um
    • Wohnungseigentum,
    • Bestandrecht,
    • Anspruch aus einer Benützungsregelung,
    • Fruchtgenuss,
    • Genossenschaftsrecht,
    • dingliches Wohnrecht,
    • Baurecht,
    • Leasing,
    • Leihe,
    • Prekarium,
    • ein aus einem Dienstvertrag abgeleitetes Nutzungsrecht oder
    • selbst nur um mittelbare Verfügungsmacht im Rahmen einer Kommanditgesellschaft, in der ihm beherrschender Einfluss zukommt (EFSlg 103.244; Hopf-Kathrein, Eherecht², Rz 4 zu § 97).
    • § 97 ABGB gilt auch für ein als Ehewohnung gewidmetes Einfamilienhaus, das im Miteigentum der Ehegatten steht (EFSlg 26.097). Eine Dienstwohnung kann ebenso durch § 97 ABGB geschützt sein.
    • In der Einräumung der Mitbenützung einer Garage auf eigenem Grund, auf dem auch das Haus mit der Ehewohnung steht, für ein zu privaten Zwecken benütztes Kfz durch den Ehegatten liegt eine Widmung der Mitbenützung der Garage zur zweckmäßigen Benützung als Ehewohnung. Daraus erwächst der Gattin gegenüber ihrem Ehemann ein Anspruch auf Bewahrung ihres Rechts zur Mitbenützung der Garage als Teil des Anspruchs auf Benützung der Ehewohnung (Dittrich-Tades, ABGB36, E 9a zu § 97).
    • Verfügungsberechtigt über die Wohnung ist jener Ehegatte, der über das der Benützung zugrunde liegende dingliche Recht oder über das aus einem schuldrechtlichen Vertrag oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleitete Forderungsrecht auf Benützung der Wohnung verfügen kann (EFSlg 32.866).
    • Anspruchsinhalt: Der (höchstpersönliche) Anspruch richtet sich auf Erhaltung der Wohnmöglichkeit und damit die Weiterbenützung der Wohnung. Die Bestimmung soll den wohnungsbedürftigen Ehegatten vor – insbesondere im Zuge der Trennung nicht so seltenen – Willkürakten des anderen sichern (EFSlg 103.325; Hopf-Kathrein, Eherecht², Rz 1 zu § 97).
    • Primär zielt der Anspruch daher auf Unterlassung rechtlicher und tatsächlicher Veränderungen, die die Wohnmöglichkeit gefährden (zum Beispiel auf Unterlassung der Veräußerung der Wohnung, der Aufkündigung des Bestandverhältnisses oder auch der Behinderung des Zutritts zur Wohnung).
    • Wird die Unterlassungspflicht verletzt, besteht jedenfalls bei tatsächlichen Veränderungen, die das Recht beschränken, ein Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes. Bei rechtlichen Veränderungen (zumindest beim Verkauf der Ehewohnung) steht kein Anfechtungsanspruch oder Rückabwicklungsanspruch zu. Verlangt können aber Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, Erhebung von Einwendungen gegen eine Kündigung, die Zahlung des Mietzinses oder die Übergabe des Wohnungsschlüssels werden.
    • Bei schuldhafter Verletzung können Schadenersatzansprüche gegenüber dem verfügungsberechtigten Ehegatten geltend gemacht werden.
    • Sorgfaltsmaßstab: § 97 ABGB gebietet, das qualifizierte Interesse des anderen an der Wohnungsnutzung so zu wahren, wie ein verständiger und vorsorglicher Benützer die eigenen Interessen wahrnähme.
  • Dringendes Wohnbedürfnis
    • Der Anspruch setzt zunächst ein dringendes Wohnbedürfnis an einer bestimmten Wohnung voraus. Dabei muss es sich nicht gerade um die Ehewohnung handeln (EFSlg 42.625). Der Schutz des Gesetzes kommt dem darauf angewiesenen Ehegatten für jede Wohnung, die ihm vom anderen zur Deckung seines Wohnbedarfs zur Verfügung gestellt wird, zu (MietSlg 47.005). Ein wesentlicher Faktor ist die Widmung der Räumlichkeiten durch den verfügungsberechtigten Ehegatten oder die Bestimmung einer Wohnung zur Ehewohnung. Die Widmung kann während aufrechter Ehe durch den verfügungsberechtigten Ehegatten nicht einseitig widerrufen werden (EFSlg 95.313).
    • Ein dringendes Wohnbedürfnis im Sinne von „Angewiesensein“ auf die betreffende Wohnung liegt vor, wenn der Ehegatte keine andere, den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechende Wohnmöglichkeit hat.
    • Kein dringendes Wohnbedürfnis ist (mehr) gegeben, wenn ein Ehegatte mit dem anderen die häusliche Gemeinschaft einvernehmlich aufgegeben hat und ausgezogen ist (EFSlg 37.630).
  • Bescheinigung
    • Für das Vorliegen eines dringenden Wohnbedürfnisses ist entscheidend, ob dem wohnungsbedürftigen Ehegatten eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht (vgl 2 Ob 72/05k mwN; RIS-Justiz RS0006012). Darunter ist nach ständiger Rechtsprechung keine Gleichwertigkeit in tatsächlicher Hinsicht, sondern nur in rechtlicher Hinsicht zu verstehen. Dem das Wohnrecht in der früheren Ehewohnung oder sonstigen Wohnung zustehenden Ehegatten müsste demnach eine Ersatzwohnung kraft eigenen Rechts zur Verfügung stehen. Er kann aber nicht auf eine Wohnmöglichkeit bei Eltern, sonstigen Verwandten oder Freunden verwiesen werden (vgl 2 Ob 72/05 k mwN; RIS-Justiz RS0006012; auch Beck in Gitschthaler/Höllwerth, EheG § 382e EO Rz 8; Koch in KBB² § 97 Rz 1). Im Provisorialverfahren hat der Antragsgegner zu behaupten und zu bescheinigen, dass der antragstellende Ehegatte nach den dargelegten Grundsätzen nicht auf die Ehewohnung oder sonstige Wohnung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses angewiesen ist (9 Ob 286/01a mwN; RIS-Justiz RS0014672; vgl Beck aaO, Rz 8).
  • Ersatzwohnung
    • Angemessenheit und Zumutbarkeit: Eine vorhandene Ersatzwohnung darf den dem Ehegatten angemessenen Standard nicht erheblich unterschreiten, ihre Benützung muss dem Ehegatten auch zumutbar sein. Eine solche Ersatzwohnung muss im rechtlichen Schutz (nicht aber exakt hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse) gleichwertig sein (Hopf-Kathrein, Eherecht², Rz 2 zu § 97).
    • Der geschützte Ehegatte braucht sich nicht auf irgendeine andere Wohnmöglichkeit verweisen zu lassen, weil die Ersatzwohnung das angemessene Wohnbedürfnis im bisherigen Benützungsumfang befriedigen muss. Die Ersatzwohnung braucht nicht gleichwertig zu sein, darf aber – wie bereits erwähnt – die Befriedigung des angemessenen Wohnbedürfnisses nicht erheblich unterschreiten, noch aus anderen Gründen unzumutbar sein (EFSlg 98.724).
    • Zur Befriedigung des angemessenen Wohnbedürfnisses gehört die weitgehende Aufrechterhaltung jenes Wohnkomforts, der den ehelichen Lebensverhältnissen vor der Beziehungskrise entsprach (EFSlg 98.823).
    • Da eine allfällige Wohnmöglichkeit bei den Eltern keine gleichwertige Wohnmöglichkeit ist, ist in diesem Fall ein dringendes Wohnbedürfnis an der Ehewohnung gegeben (Dittrich-Tades, ABGB36, E 7 zu § 97 unter Hinweis auf EFSlg 94.837).
  • Unzumutbarkeit der Erhaltung
    • Wenn der verfügungsberechtigte Ehegatte durch die Umstände gezwungen ist, die Ehewohnung aufzugeben, besteht kein Anspruch nach § 97 ABGB. Als solche tatsächliche Umstände, welche die Aufgabe erzwingen, zählen Zerstörung durch Brand, Erdbeben und Ähnliches. Ob Unzumutbarkeit vorliegt, ist im Zuge einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen. Zu dieser Kategorie gehören auch rechtliche und wirtschaftliche Zwangslagen, es sei denn der Verfügungsberechtigte hat sie herbeigeführt.
  • Drittwirkung
    • Der Anspruch nach § 97 ABGB besteht grundsätzlich nur im Verhältnis der Ehegatten zueinander. Gegen Dritte, welche die Ehewohnung rechtsgeschäftlich erwerben, können allerdings Schadenersatzansprüche (vor allem auf Naturalrestitution) aus dem Titel des Eingriffs in fremde Forderungsrechte entstehen. Jedenfalls besteht ein solcher Anspruch bei Arglist oder Verleitung, nach der Judikatur aber auch bei Verletzung eines durch den Besitz verstärkten und damit erkennbaren Forderungsrechts
    • (EFSlg 58.721). Ohne irgendwelche Anhaltspunkte muss der Dritte keine Prüfung vornehmen, ob ein Anspruch nach § 97 ABGB besteht.
  • Zwangsversteigerung
    • Wird die Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet (oder der dem Ehegatten gehörige Liegenschaftsanteil, mit dem die Ehewohnung als Wohnungseigentum oder aufgrund Benützungsregelung verbunden ist), hingegen zwangsversteigert, kommt es für die Frage der Haftung des Dritten auf den Inhalt der Versteigerungsbedingungen an, die vom betreibenden Gläubiger im Exekutionsverfahren – soweit sie vom Gesetz abweichen sollen – anzuführen sind. Sofern dort das Recht des Ehegatten nicht erwähnt ist und demgemäß auch keine Auswirkungen auf den Schätzwert hatte, ist die Kenntnis des Dritten unerheblich (EFSlg 95.342). Ausnahmen gelten jedoch für doloses Zusammenwirken mit dem zumindest ursprünglich über die Ehewohnung verfügungsberechtigten Ehegatten.
  • Räumungsprozess
    • Der wohnungsbedürftige Ehegatte kann seinen Anspruch gegen den Dritten auch im Räumungsprozess einwenden (JBl 2001, 583). Gegen eine kollusive Übertragung von Hauptmietrechten an der Ehewohnung auf das gemeinsame Kind steht die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem verfügungsberechtigten Ehegatten zu (JBl 1992, 704). Wollen Miteigentümer den wohnungsbedürftigen Ehegatten bösgläubig beeinträchtigen, kann er sein Recht durch Widerspruchsklage nach § 37 EO in einer Zwangsversteigerung geltend machen (SZ 60/281).
  • Rückabwicklung Kaufvertrag
    • Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Ehewohnung besteht weder gegenüber dem Dritten (gegen den ein solcher Anspruch nicht auf § 97 ABGB gestützt werden kann) noch gegenüber dem über die Ehewohnung verfügungsberechtigten Ehegatten, weil der wohnungsbedürftige Ehegatte keinen Anspruch darauf hat, dass der andere Ehegatte Eigentümer bleibt. Geschützt wird nur der Gebrauch der Wohnung durch den Ehegatten (3 Ob 92/07m – wobei die genannte Entscheidung sich – obwohl vorgebracht – nicht explizit mit dem Wohnbedürfnis des Ehegatten der verpflichteten Partei auseinandersetzt).
  • Veräußerung
    • Ist die Veräußerung eines Liegenschaftsanteils durch den verfügungsberechtigten Ehegatten bereits erfolgt, kommt dem wohnungsbedürftigen Ehegatten das Gebrauchsrecht noch insofern zugute, als dieser einem allfälligen Begehren des neuen Liegenschaftsanteilseigentümers auf Änderung der Gebrauchsordnung an der Liegenschaft oder einer Teilungsklage sein aus § 97 ABGB abgeleitetes Benützungsrecht an der gesamten Liegenschaft entgegenhalten kann. Der wohnungsbedürftige Ehegatte ist somit zwar zur uneingeschränkten und unentgeltlichen Weiterbenützung der als Ehewohnung anzusehenden Liegenschaft, nicht jedoch zur Anfechtung des abgeschlossenen Kaufvertrages berechtigt (EFSlg 83.061).
    • Dem berechtigten Ehegatten kommen jedenfalls nicht mehr Rechte zu als dem über die Wohnung verfügungsberechtigten Ehegatten; insofern muss er auch den Widerruf eines Prekariums ihm und dem verfügungsberechtigten Ehegatten gegenüber hinnehmen.
  • Erlöschen des Anspruchs
    • Anspruch auf Sicherung der Wohnmöglichkeit besteht nur während aufrechter Ehe, er erlischt mit dem Tod des verfügungsberechtigten Ehegatten, Scheidung und sonstige gerichtliche Auflösung der Ehe.
    • Wird die Ehewohnung vom verfügungsberechtigten Ehegatte vor der Scheidung veräußert, so ist der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte auf den Ausgleich der Benachteiligungen iSd § 91 EheG verwiesen. Einen Herausgabeanspruch gegen den dritten Erwerber wird von der Rechtsprechung nach EFSlg 50.260 aus diesem Titel nicht anerkannt. Hat der verfügungsberechtigte Ehegatte über die Wohnung noch nicht disponiert, so wirkt der Anspruch nach § 97 ABGB im Falle einer rechtzeitigen Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG fort.

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