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Neu Dokument-ID: 1097724

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.10 Familienversicherung nach § 10 GSVG

Antragsberechtigt sind:

  • Nach GSVG-Pflichtversicherte (§ 2 und § 3 GSVG)
  • Nach GSVG-Weiterversicherte (§ 8 GSVG)

Wer kann mitversichert werden:

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