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Dokument-ID: 985281
1 Grundlagen
Sofern die Ehegatten nicht mittels Ehepakt etwas anderes vereinbaren, gilt während der Ehe die Gütertrennung. Demnach behält jeder Ehegatte das in die Ehe Eingebrachte und wird Alleineigentümer des von ihm Erworbenen (§§ 1233, 1237 ABGB). Damit herrscht individuelle Freiheit der Ehegatten im Vermögensbereich.