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Dokument-ID: 870961
6.1.3 Leistungen Dritter an das Kind
Die Drittpflege ist von der Thematik, dass ein Kind Leistungen Dritter erhält, zu unterscheiden.
Wird der Bedarf aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung, insbesondere von Sozialhilfe- oder Jugendwohlfahrtsträgern, befriedigt, so hat das Kind keinen Unterhaltsanspruch, da kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht (1 Ob 570/95).