3.7 Die Lebensgemeinschaft als GesbR
Die GesbR ist der praktisch bedeutsamste Fall einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Lebensgefährten (§§ 1175 ff ABGB). Sie hat gegenüber bereicherungsrechtlichen Ansprüchen mehrere Vorteile: Denn vertragliche Ansprüche sind im Gegensatz zu bereicherungsrechtlichen Ansprüchen leichter nachzuweisen und zu beziffern; für sie gilt eine Verjährungsdauer von 30 Jahren ab Auflösung der GesbR. Zudem gibt die GesbR dem Lebensgefährten einen Rechtstitel für die Benutzung eines (gemeinsamen) Wohnraums – auch wenn dieser im Eigentum oder in der Hauptmiete des anderen Lebensgefährten steht. Schließlich ist der Gesellschafter-Lebensgefährte an einer Wertsteigerung seiner Investitionen zu beteiligen; im Rahmen des Bereicherungsrechts steht dem Lebensgefährten eine solche Beteiligung hingegen nicht zu. • [Fußnote: EF-Z 2025/2: Vermögensrechtliche Ansprüche nach Auflösung der Lebensgemeinschaft (Thomas Schoditsch).]