2.5.5 Bindung des Gerichts
Die Vereinbarung über den Ausschluss der Übertragung des Eigentums bzw eines anderen dinglichen Rechts bindet das Aufteilungsgericht.
Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Nutzung der partnerschaftlichen Wohnung durch einen eingetragenen Partner kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit der andere eingetragene Partner seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müsste (§ 40 Abs 3 EPG). Sofern das Gericht von einer Vorausvereinbarung abweicht, hat es insbesondere